Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
15.04.2016

Wohngeldrückstände und die persönliche Haftung eines Gesellschafters

Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen. ...