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02.12.2013
Werbereisen
Für Werbereisen (Kaffeefahrten) gelten die Vorschriften des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindestens 2 Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt und Mittagessen. Die Werbeveranstaltung selbst, an der der Reisende während der Reise teilnehmen kann - häufig mehr oder weniger muss - ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen. ...