Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.12.2013

Werbereisen

Für Werbereisen (Kaffeefahrten) gelten die Vorschriften des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindestens 2 Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt und Mittagessen. Die Werbeveranstaltung selbst, an der der Reisende während der Reise teilnehmen kann - häufig mehr oder weniger muss - ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen. ...