Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
09.09.2013

Wer nicht zeitig mindert, der hat Pech gehabt!

Sofern ein Mieter trotz Kenntnis eines Mangels weiterhin den vollen Mietzins zahlt, so kann dem Mieter eine Billigungsfrist von sechs Monaten zugestanden werden. Wird länger der volle Mietzins gezahlt, ist das Recht auf Minderung verwirkt, also ...