Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.02.2016

Wer kontrolliert den Betreuer?

Nach Übernahme der Betreuung muss der Betreuer, sofern er auch - ganz oder teilweise - für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt worden ist, dem Vormund- schaftsgericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen (§ 1802 BGB). Der Stichtag, der auf dem Verzeichnis angegeben werden muss, ...