Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
10.02.2015

Wenn Mieter einen Balkon fotografieren ...

Das Fotografieren eines offen einsehbaren Balkons ist weder eine Besitzstörung noch verletzt es die Persönlichkeitsrechte des Besitzers. Somit besteht auch kein Unterlassungsanspruch seitens des betroffenen Mieters. ...