Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.07.2013

Warndreieck

Kraftfahrer sind gesetzlich verpflichtet, ein Warndreieck mitzuführen. Dies ergibt sich aus § 53 a StVZO. Das Warndreieck muss tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass es bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar ist. Warndreiecke müssen rückstrahlend und in betriebsfertigem Zustand sein. ...