Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
20.09.2012

Vorschäden nicht verschweigen!

Es ist arglistig und verletzt die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers, wenn einem von der Versicherung beauftragtem Gutachter verschweigt, das Vorschäden bestanden, weil der Versicherungsnehmer annimmt, diese ...