Artikel
08.07.2014
Vorfahrtverletzung und die Haftungsverteilung
Im vorliegenden Fall war die alleinige Unfallursache die Verletzung der Vorfahrt, dem Vorfahrtsberechtigten war kein Verkehrsverstoss vorzuwerfen. Daher tritt die Haftung des Vorfahrtsberechtigten aus Betriebsgefahr zurück - der Wartepflichtige haftet allein. ...