Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
08.07.2014

Vorfahrtverletzung und die Haftungsverteilung

Im vorliegenden Fall war die alleinige Unfallursache die Verletzung der Vorfahrt, dem Vorfahrtsberechtigten war kein Verkehrsverstoss vorzuwerfen. Daher tritt die Haftung des Vorfahrtsberechtigten aus Betriebsgefahr zurück - der Wartepflichtige haftet allein. ...