Artikel
18.06.2013
Vorfälligkeitsentschädigung
Gem. § 502 BGB kann der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahnung des Darlehens eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen. Dies bedeutet also, ...