Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
18.06.2013

Vorfälligkeitsentschädigung

Gem. § 502 BGB kann der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahnung des Darlehens eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen. Dies bedeutet also, ...