Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
23.09.2014

Von Mieter eingebrachte Pflanzen gehören später dem Eigentümer!

Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ...