Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.06.2014

Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente zur Zahlung der Betreuungskosten

Die Ermittlung des Vermögens des Betroffenen erfolgt gem. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG von Amts wegen, wobei für die Beteiligten (Betreuer) eine Mitwirkungspflicht besteht. Ist die Betreuung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Regresses aufhoben worden, treffen die Mitwirkungspflichten ...