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02.06.2014
Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente zur Zahlung der Betreuungskosten
Die Ermittlung des Vermögens des Betroffenen erfolgt gem. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG von Amts wegen, wobei für die Beteiligten (Betreuer) eine Mitwirkungspflicht besteht. Ist die Betreuung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Regresses aufhoben worden, treffen die Mitwirkungspflichten ...