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02.03.2015
Verkehrsunfall mit Sonderrechten und die Reparatur in der eigenen Werkstatt
Wird beim Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 VI StVO durch einen Beamten ein Verkehrsunfall verursacht, so gilt der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern nicht. Die Haftungsprivilegierung des § 839 I S.2 BGB findet Anwendung. ...