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19.08.2014
Verkehrsunfall mit Sonderrechten und die Halterhaftung
Hat ein Beamter, der beim Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 VI StVO einen Verkehrsunfall verursacht, so gilt der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern nicht. Es handelte sich um eine Einsatzfahrt im Rahmen des Rettungsdienstes. Jedenfalls, wenn der ...