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01.09.2014
Verjährungsbeginn bei mehreren Erben
Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Fall mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme ...