Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.09.2014

Verjährungsbeginn bei mehreren Erben

Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Alt. 1 BGB beginnt im Fall mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) in dem Zeitpunkt, in dem der jeweils in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat. Auf den Zeitpunkt der Annahme ...