Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
14.11.2014

Verfallene Call-Option kann bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden

Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt. Termingeschäft im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Optionsgeschäft. Hierzu zählt auch ein Geschäft, bei dem der Käufer ...