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03.11.2014
Verdeckte Medikamentengabe ist Zwangsmaßnahme
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB) ist nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen. Die verdeckte Gabe von Medikamenten - vorliegend sollten nach Antrag ...