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02.06.2017
Unwirksamkeit von Klausel über Schönheitsreparaturen auch bei renoviert überlassener Wohnung
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergebe, dass dem Mieter dafür ein entsprechender ...