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02.05.2014
Unterhaltsschuldner ohne reale Beschäftigungschance
Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen. Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland ...