Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.05.2014

Unterhaltsschuldner ohne reale Beschäftigungschance

Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen. Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland ...