Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
24.01.2012

Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen

Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ...