Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.06.2012

Unterhalt muss rechtzeitig geltend gemacht werden!

Sollen ausstehende Unterhaltszahlungen eingeklagt oder vollstreckt werden, so dürfen diese nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener - also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender ...