Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
13.01.2015

Umlageschlüssel für Betriebskosten kann dem Vermieter überlassen werden

Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist. ...