Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
09.03.2015

Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden

Für Baden-Württemberg ist daran festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht ausscheidet, wenn die Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt wahrt, rechtzeitig erkennbar ist und er sich auf sie rechtzeitig ...