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09.03.2015
Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden
Für Baden-Württemberg ist daran festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht ausscheidet, wenn die Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt wahrt, rechtzeitig erkennbar ist und er sich auf sie rechtzeitig ...