Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
03.09.2012

Totalbetreuung

Der Aufgabenbereich eines Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein. Dabei dürfen dem Betreuer nur solche Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausnahmsweise kann ein Betreuer für alle Angelegenheiten ...