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25.09.2012
Stationäre Langzeitentwöhnung ist kein Ersatz für Jahresfrist der Alkoholabstinenz!
Eine Ausnahme vom Erfordernis der einjährigen Abstinenz gemäss Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, verbietet sich bereits deshalb, weil seit dem Abschluss der Entwöhnungsbehandlung gerade einmal sieben Monate vergangen ...