Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
25.09.2012

Stationäre Langzeitentwöhnung ist kein Ersatz für Jahresfrist der Alkoholabstinenz!

Eine Ausnahme vom Erfordernis der einjährigen Abstinenz gemäss Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, verbietet sich bereits deshalb, weil seit dem Abschluss der Entwöhnungsbehandlung gerade einmal sieben Monate vergangen ...