Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
27.04.2015

Sonderkündigungsrecht bei zwei Wohnungen und zusätzlichen gewerblich vermieteten Räumen

Wird in einem Haus mit drei Wohnungen eine der Wohnungen gewerblich genutzt, so führt dies nicht dazu, dass der Vermieter das Sonderkündigungsrecht gem. § 573a Abs. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen kann. Denn auf die konkrete Nutzungsart kommt es nicht an. ...