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27.04.2015
Sonderkündigungsrecht bei zwei Wohnungen und zusätzlichen gewerblich vermieteten Räumen
Wird in einem Haus mit drei Wohnungen eine der Wohnungen gewerblich genutzt, so führt dies nicht dazu, dass der Vermieter das Sonderkündigungsrecht gem. § 573a Abs. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen kann. Denn auf die konkrete Nutzungsart kommt es nicht an. ...