Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
13.01.2015

Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit „Hartz-IV“-Empfängern

Die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro ist regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Es liegt dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des ...