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13.01.2015
Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit „Hartz-IV“-Empfängern
Die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro ist regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), wenn die Vergütung mehr als 50 v.H. hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Es liegt dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des ...