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01.07.2013
Schwerer Regen als außergewöhnlicher Umstand
Witterungsbedingungen - wie vorliegend schwerer Regenfall - sind ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht daher nicht. ...