Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.07.2013

Schwerer Regen als außergewöhnlicher Umstand

Witterungsbedingungen - wie vorliegend schwerer Regenfall - sind ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht daher nicht. ...