Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
25.02.2015

Schadensersatz für Filesharing eines Pornofilms

Im vorliegenden Fall haftete der Beklagte der Klägerin als Täter einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und auf Erstattung der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a UrhG a. F. Durch den unbestrittenen Vortrag der Klägerin über ...