Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
10.12.2014

Sammelgarage mit defektem Tor ist kein Minderungsgrund

Im vorliegenden Fall lies sich das Tor einer Sammelgarage nicht mehr schließen. Dies ist jedoch kein Minderungsgrund, da kein gravierender Mangel vorliegt. Zwar erhöht sich hierdurch die Diebstahlgefahr etwas, es ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass selbst ein geschlossenes ...