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10.12.2014
Sammelgarage mit defektem Tor ist kein Minderungsgrund
Im vorliegenden Fall lies sich das Tor einer Sammelgarage nicht mehr schließen. Dies ist jedoch kein Minderungsgrund, da kein gravierender Mangel vorliegt. Zwar erhöht sich hierdurch die Diebstahlgefahr etwas, es ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass selbst ein geschlossenes ...