Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.12.2013

Rufbereitschaft ist bei Chefarztgehalt abgedeckt

Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag eines Chefarztes, wonach geleistete Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften mit der vereinbarten Vergütung pauschal abgegolten sind, kann gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn der Umfang der zu leistenden Bereitschaftsdienste und ...