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24.02.2017
Rohmessdaten sind in unverschlüsselter Form bereitzustellen
Bei einem Ordnungswidrigkeitenvorwurf sind dem betroffenen Verkehrsteilnehmer oder seinem Rechtsbeistand die Rohmessdaten in einer nicht verschlüsselten Form herauszugeben. Die Herausgabe darf auch direkt an den Verteidiger oder an ein ...