Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
24.02.2017

Rohmessdaten sind in unverschlüsselter Form bereitzustellen

Bei einem Ordnungswidrigkeitenvorwurf sind dem betroffenen Verkehrsteilnehmer oder seinem Rechtsbeistand die Rohmessdaten in einer nicht verschlüsselten Form herauszugeben. Die Herausgabe darf auch direkt an den Verteidiger oder an ein ...