Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
10.10.2013

Reitunfall und das fehlende Einverständnis des Halters

Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB (Tierhalterhaftung) ist es grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte. Somit greift selbst dann ...