Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
03.11.2014

Regress der Staatskasse gegen Erben des Betreuten

Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungsansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse über. Dies gilt auch bei einem Betroffenen, der mittellos im Sinn des § 1836 d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein ...