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03.11.2014
Regress der Staatskasse gegen Erben des Betreuten
Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungsansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse über. Dies gilt auch bei einem Betroffenen, der mittellos im Sinn des § 1836 d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein ...