Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.09.2013

Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

Ein Vormund ist im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bereits dann an der Besorgung einer Angelegenheit des Mündels verhindert, wenn er aufgrund fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde kein geeigneter Sachwalter seines Mündels ist. ...