Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
08.11.2013

Ratten- und Schlangenhaltung und das Verbot der WEG

Die Haltung von Schlangen und Ratten in einer Eigentumswohnung kann wirksam durch Mehrheitsbeschluss der WEG untersagt werden, da dies keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums darstellt. Konkret ging es um 11 Schlagen mit bis zu zwei Meter Länge und gut 100 Ratten ...