Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.06.2012

Prozessfähigkeit bei Betreuung

Die Vornahme von Verfahrenshandlungen - wozu auch die Einlegung einer Beschwerde gehört - setzt nach § 58 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Prozessfähigkeit des Beteiligten voraus. Sofern ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des ...