Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
18.09.2014

Pocket-Bike ist kein Spielzeug!

Ein sogenanntes Pocketbike stellt - in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug - wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern ...