Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
14.03.2016

Neubestimmung des Kindesnamens nach vorangegangener Einbenennung

Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des ...