Der Gesetzentwurf zur Mietrechtsänderung wurde vom Bundeskabinett am 05.09.2018 verabschiedet und muss jetzt vom Bundestag bestätigt werden.
Das Mietrechtsanpassungsgesetz sieht folgende Änderungen vor:
Mietpreisbremse
Künftig sollten Vermieter verpflichtet werden, vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete zu informieren, wenn gemäß § 556e Abs. 1 BGB unter Berufung auf die Höhe der Vormiete eine Miete verlangt werden soll, die über der an sich nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete liegt.
Will sich der Vermieter auf andere Ausnahmen berufen (vorangegangene Modernisierung, erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014), so ist hierüber unaufgefordert zu informieren.
Wird der Auskunftspflicht nicht nachgekommen, kann maximal die gem. Mietpreisbremse zulässige Miete verlangt werden – auch wenn eine Ausnahme vorliegt, die eine höhere Miete rechtfertigen würde.