Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
21.05.2012

Mieterhöhungsverlangen ist auch mit mehr als drei Vergleichswohnungen wirksam!

Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen - über die in § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus - weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, ...