Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
22.02.2013

Mehrjährige Entsendung ist keine vorübergehende Auswärtstätigkeit!

Sofern es sich um eine mehrjährige Entsendung (hier sechs Jahre) handelt, so liegt die regelmäßige Arbeitsstätte ebendort. Es handelt sich nicht mehr um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit. Der Lebensmittelpunkt liegt dann am Beschäftigungsort, ...