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01.04.2016
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Teil 2)
Der betreuende Elternteil muss der Behörde die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, also z.B. Angaben machen über Zahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Verstößt er vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verpflichtung, kann die Behörde ggf. den zu Unrecht bezahlten Unterhalt von ihm zurückverlangen. ...