Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.07.2013

Kreisverkehr

Der Verhalten im Kreisverkehr ist in §9a StVO geregelt und wird durch eine blaue Ronde mit drei gekrümmten Pfeilen gekennzeichnet (Zeichen 215). Grundsätzlich gilt im Kreisverkehr, daß der sich im Kreisverkehr befindliche Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hat, wenn zudem das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht wurde. ...