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01.11.2013
Klärung der Abstammung durch genetische Untersuchung
Der Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB ist bewusst niederschwellig ausgestaltet; er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Den Interessen des Klärungsberechtigten ist dabei grundsätzlich der Vorrang vor ggfls. ...