Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.03.2013

Keine Haftung der (verkehrssicherungspflichtigen) Gemeinde bei leicht erkennbarer Gefahrenstelle

Eine Gemeinde haftet nicht wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht, wenn es sich bei der inkriminierten Schadstelle (hier: eines Fußwegs) um eine so deutlich sichtbare Stelle und daher von jedem Benutzer meisterbare ...