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01.03.2013
Keine Haftung der (verkehrssicherungspflichtigen) Gemeinde bei leicht erkennbarer Gefahrenstelle
Eine Gemeinde haftet nicht wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht, wenn es sich bei der inkriminierten Schadstelle (hier: eines Fußwegs) um eine so deutlich sichtbare Stelle und daher von jedem Benutzer meisterbare ...