Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.01.2013

Keine Betreuung für Gehbehinderte

Allein aus der Tatsache, dass ein Reisender sich aufgrund einer schweren Gehbehinderung nur mit Krücken, Rollator oder Rollstuhl fortbewegen kann, ergibt sich keine Pflicht des Veranstalters, für eine persönliche Betreuung des Reisenden ...