Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.02.2015

Keine Beschwerde durch Vorsorgebevollmächtigten

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts eine eigene Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten nicht herleiten. Danach kann der ...