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02.02.2015
Keine Beschwerde durch Vorsorgebevollmächtigten
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts eine eigene Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten nicht herleiten. Danach kann der ...