Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.10.2014

Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich, nicht losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen ...