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02.02.2015
Kündigung zum nächstzulässigen Termin
Arbeitgeber können zulässigerweise eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin aussprechen, da die Kündigung in diesem Fall hinreichend bestimmt, sofern der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann. Ein konkretes Beendigungsdatum muss in diesem Fall also nicht genannt werden. ...