Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.02.2015

Kündigung zum nächstzulässigen Termin

Arbeitgeber können zulässigerweise eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin aussprechen, da die Kündigung in diesem Fall hinreichend bestimmt, sofern der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann. Ein konkretes Beendigungsdatum muss in diesem Fall also nicht genannt werden. ...