Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.11.2012

Kündigung per Email ist formunwirksam!

Selbst bei Zusage des Arbeitnehmers, eine Kündigung per Email zu akzeptieren, ist eine solche Kündigung des Arbeitgebers formunwirksam. Die Schriftform des § 623 BGB ist einzuhalten, andernfalls ist die Kündigung - wie vorliegend - nichtig. ...